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Änderung Anlage 10 TfV vom 01.01.2024

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Anlage 10 TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
Anlage 10 TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer


1. Register der Zusatzbescheinigungen

Das Register gestaltet sich wie folgt:


Nr. | Anzuzeigende Daten

Inhalt | Format | Status der Angabe



Teil 1 Angaben zum Triebfahrzeugführerschein

1 | Nummer des Triebfahrzeugführerscheins

1.1 | Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den
Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug-
führerscheine ermöglicht | EIN (12 Ziffern) | Verbindlich

2 | Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins

2.1 | Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug-
führerscheins
- gültig
- ausgesetzt
- entzogen | Text | Verbindlich



Teil 2 Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV)

3 | Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein)

3.1 | Im Reisepass oder Personalausweis angegebener
Name | Text | Verbindlich

4 | Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein)

4.1 | Im Reisepass oder Personalausweis angegebener
Vorname | Text | Verbindlich

5 | Geburtsdatum des Inhabers

5.1 | Geburtsdatum des Inhabers | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

6 | Geburtsort des Inhabers

6.1 | Geburtsort des Inhabers | Text | Verbindlich

7 | Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung

7.1 | Datum der Ausstellung der Zusatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

8 | Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung

8.1 | Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristet | Text | Verbindlich

(Text alte Fassung) nächste Änderung

9 | Bezeichnung des ausstellenden Unternehmens

9.1 | Bezeichnung des ausstellenden Unternehmens | Text | Verbindlich

(Text neue Fassung)

9 | Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers

9.1 | Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers | Text | Verbindlich

11 | Lichtbild des Inhabers

11.1 | Lichtbild | Original oder
eingescanntes Bild | Verbindlich

12 | Unterschrift des Inhabers

12.1 | Unterschrift | Original/Fotokopie/
eingescannte Unterschrift | Verbindlich

14 | Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt

14.1 | Anschrift des
Unternehmers | Straße und Hausnummer | Text | Verbindlich

14.2 | Ort | Text | Verbindlich

14.3 | Land | Text | Verbindlich

14.4 | Postleitzahl | Alphanumerische Angabe | Verbindlich

14.6 | Telefonnummer | Text | Verbindlich

14.7 | Faxnummer | Text | Verbindlich

14.8 | E-Mail-Adresse | Text | Verbindlich

15 | Klasse

15.1 | Entsprechende Kodierung | Text | Verbindlich

16 | Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf

16.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich

16.2 | Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich
nächsten Überprüfung anzuführen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

17 | Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf

17.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich

17.2 | Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich
nächsten Überprüfung anzuführen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

18 | Sprachkenntnisse

18.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich

18.2 | Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich
nächsten Überprüfung anzuführen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

19 | Zusätzliche Angaben

19.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich

20 | Einschränkungen

20.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich



Teil 3 Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung

23 | Änderung(en)

23.1 | Datum der Änderung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

| Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte
Teile der Zusatzbescheinigung
- Änderungen in Feld 3, 'Klasse'
- Änderungen in Feld 4, 'Zusätzliche Angaben'
- Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach-
kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung
von Kenntnissen
- Änderungen in Feld 6, 'Einschränkungen'
- Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
- Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen | Text | Verbindlich

24 | Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV

24.1 | Dauer der Aussetzung | Von (Datum) bis (Datum) | Verbindlich

24.2 | Grund der Aussetzung
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV | Text | Verbindlich

25 | Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV

25.1 | Datum der Entziehung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

25.2 | Grund der Entziehung
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV | Text | Verbindlich

26 | Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung

26.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

26.2 | Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

27 | Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung

27.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

27.2 | Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

28 | Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung

28.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

28.2 | Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich



Teil 4 Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

29 | Sprachkenntnisse

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29.1 | Grundlegende
Anforderung | Arbeitssprache(n), für
die erklärt wurde, dass
die Anforderungen der
Anlage 7 Nummer 6 TfV
erfüllt waren | Text | Verbindlich



29.1 | Grundlegende
Anforderung | Arbeitssprache(n), für
die erklärt wurde, dass
die Anforderungen der
Anlage 7 Abschnitt 6 TfV
erfüllt waren | Text | Verbindlich

29.2 | Regelmäßige
Überprüfung | Datum der Kenntnis-
bescheinigung (Prüfung
bestanden) für jede
Sprache | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

30 | Fahrzeugkenntnis

30.1 | Grundlegende
Anforderung | Fahrzeuge, für die erklärt
wurde, dass die Anfor-
derungen der Anlage 6
TfV erfüllt waren | Text | Verbindlich

30.2 | Regelmäßige
Überprüfung | Datum der regelmäßigen
Überprüfung (beschei-
nigte Kenntnisse) | JJJJ-MM-TT | Verbindlich

31 | Infrastrukturkenntnis

31.1 | Grundlegende
Anforderung | Infrastruktur, für die
erklärt wurde, dass
Anforderungen der An-
lage 7 TfV erfüllt waren | Text | Verbindlich

31.2 | Regelmäßige
Überprüfung | Datum der regelmäßigen
Überprüfung (beschei-
nigte Kenntnisse) | JJJJ-MM-TT | Verbindlich


2. Auskunftsrechte

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Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen zu erteilen:



Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:

a) der zuständigen Behörde;

b) den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;

vorherige Änderung

c) der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG zur Untersuchung von Unfällen und



c) der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und

d) den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.