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Änderung Anlage 4 TfV vom 01.01.2016

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Anlage 4 TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
Anlage 4 TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16) Medizinische und psychologische Anforderungen


vorherige Änderung

(1) Die zuständige Behörde und die Unternehmer richten die Register nach § 10 bis zum Ablauf des 29. Oktober 2011 ein.

(2) Triebfahrzeugführer, denen Erlaubnisse nach
der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse und ohne Anwendung dieser Verordnung bis zum Ablauf des 29. Oktober 2018 weiter ausüben.

(3) Ab dem 29. Oktober 2011
sind Triebfahrzeugführern, die im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden oder in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig sind, nach Maßgabe dieser Verordnung Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheinigungen auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich alle von Satz 1 erfassten Triebfahrzeugführer, sowie jene, denen noch kein Triebfahrzeugführerschein oder keine Zusatzbescheinigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist, den regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 unterziehen.

(4) Im Übrigen
sind ab dem 29. Oktober 2013 Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheinigungen auszustellen.

(5) Triebfahrzeugführern,
die mit ihrer Ausbildung

1. vor
dem 29. Oktober 2011 begonnen haben und die für Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 eingesetzt werden sollen oder

2. vor dem 29. Oktober 2013 begonnen haben und die nur für Eisenbahnverkehrsleistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden sollen,

kann eine Erlaubnis nach den Vorschriften
der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt werden.

(6) Bei Umstellung
der Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf Triebfahrzeugführerscheine sind die Anträge bis zum 29. Oktober 2016 zu stellen, wobei in diesen Fällen die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht gilt. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befähigungen, die der Triebfahrzeugführer erworben hat.

(7) Damit bei
der Europäischen Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 37 Nummer 5 der Richtlinie 2007/59/EG beantragt werden kann, haben alle Unternehmer der zuständigen Behörde auf Verlangen die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.



1. Allgemeine Anforderungen

1.1 Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen,
die insbesondere Folgendes auslösen können:

a) plötzliche Bewusstlosigkeit;

b) Verminderung
der Aufmerksamkeit oder der Konzentration;

c) plötzliche Handlungsunfähigkeit;

d) Verlust
des Gleichgewichts oder der Koordination;

e) erhebliche Einschränkung der Mobilität.

1.2 Sehvermögen

Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:

a) Fern-Sehschärfe mit oder
ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge;

b) maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie -8; Abweichungen
sind in Ausnahmefällen zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes;

c) Sehvermögen nahe
und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe;

d) Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt überprüft wird;

e) normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests;

f) Sichtfeld: vollständig;

g) Sehvermögen beider Augen: effektiv;

h) binokulares Sehvermögen: effektiv;

i) Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht auf der Grundlage relativer Unterschiede;

j) Kontrastempfindlichkeit: gut;

k)
keine fortschreitenden Augenkrankheiten;

l) Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom Arzt festgelegten
regelmäßigen Abständen überprüft werden;

m) keine Überempfindlichkeit gegen Blendung;

n) farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen
sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zulässig.

1.3 Anforderungen an das Hör-
und Sprachvermögen

Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und
die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören.

Dafür gelten folgende Richtwerte:

a) Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1.000 Hz vorliegen;

b) es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2.000 Hz bei
dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung aufweist, vorliegen;

c) keine Anomalie des Vestibularapparats;

d) keine chronische Sprachstörung auf Grund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut
und deutlich auszutauschen;

e)
die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig.

2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung

2.1 Ärztliche Untersuchungen

a) allgemeine ärztliche Untersuchung;

b) Untersuchung
der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;

c) Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie zur Beurteilung
der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind;

d) Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG);

e) Untersuchung
auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen.

2.2 Psychologische Untersuchungen

a) kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;

b) Kommunikation;

c) psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination
der Hände;

d) tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.

3. Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung

Erfüllt ein
Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen Untersuchungen mindestens

a) eine allgemeine ärztliche Untersuchung;

b) eine Untersuchung
der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;

c)
eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung;

d) eine Untersuchung
auf Drogen, sofern klinisch angezeigt. Ferner muss bei Triebfahrzeugführern, die älter als 40 Jahre sind, ein Ruhe-EKG durchgeführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)