§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
- sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
- sind völkerrechtliche Verträge multilaterale und bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge,
- 3.
- sind Berechtigte
- a)
- natürliche Personen, die einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen haben oder geltend machen,
- b)
- öffentlich-rechtliche Leistungsträger, die Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen, soweit die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder der auszuführende völkerrechtliche Vertrag auf solche Ansprüche anzuwenden ist,
- 4.
- sind Verpflichtete natürliche Personen, die Unterhalt schulden oder denen gegenüber Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden,
- 5.
- sind Titel gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende Verordnung oder der jeweils auszuführende völkerrechtliche Vertrag anzuwenden ist,
- 6.
- ist Ursprungsstaat der Staat, in dem ein Titel errichtet worden ist, und
- 7.
- ist ein Exequaturverfahren das Verfahren, mit dem ein ausländischer Titel zur Zwangsvollstreckung im Inland zugelassen wird.
Zitierungen von § 3 AUG
interne Verweise§ 8 AUG Inhalt und Form des Antrages (vom 01.08.2014) ... soweit diese bekannt sind. Ein Antrag eines Berechtigten im Sinne des § 3 Nummer 3 Buchstabe b soll die in den Nummern 1 und 3 Buchstabe c genannten Angaben der Person ...
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