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§ 4 - Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)

Artikel 1 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 18.06.2011; FNA: 319-114 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 4 Zentrale Behörde



(1) 1Zentrale Behörde für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in Unterhaltssachen nach diesem Gesetz ist das Bundesamt für Justiz. 2Die zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland. 3Mitteilungen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stellen weiter.

(2) Das Verfahren der zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren.

(3) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Aufgaben der zentralen Behörde entsprechend Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder Artikel 6 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen auf eine andere öffentliche Stelle zu übertragen oder eine juristische Person des Privatrechts mit den entsprechenden Aufgaben zu beleihen. 2Die Beliehene muss grundlegende Erfahrungen bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland nachweisen können. 3Den Umfang der Aufgabenübertragung legt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz fest. 4Die Übertragung ist vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 5Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. 6§ 5 Absatz 6 und die §§ 7 und 9 werden auf die Tätigkeit der Beliehenen nicht angewendet.



 
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Frühere Fassungen von § 4 AUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 169 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 1 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts
vom 20.02.2013 BGBl. I S. 273
aktuellvor 01.08.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 66 FZV Abruf im automatisierten Verfahren
... in Satz 1 genannten Daten sind bereitzuhalten für die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes sowie für Gerichtsvollzieher und das Insolvenzgericht. (8) Zur ...

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
§ 36 StVG Abruf im automatisierten Verfahren (vom 09.03.2023)
... Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die zentrale Behörde ( § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes ) erfolgen. (2e) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 15 aus dem ...

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102
§ 74 SGB X Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich (vom 25.05.2018)
... die Erfüllung der nach § 5 des Auslandsunterhaltsgesetzes der zentralen Behörde ( § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes ) obliegenden Aufgaben und zur Erreichung der in den §§ 16 und 17 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 24 ReRaG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... die Erfüllung der nach § 5 des Auslandsunterhaltsgesetzes der zentralen Behörde ( § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes ) obliegenden Aufgaben und zur Erreichung der in den §§ 16 und 17 des ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094
Artikel 13 EGAUG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... Erfüllung der nach § 5 des Auslandsunterhaltsgesetzes der zentralen Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) obliegenden Aufgaben und zur Erreichung der in den §§ 16 ...
Artikel 14 EGAUG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die zentrale Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) ...
Artikel 15 EGAUG Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die zentrale Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes)." 2. § 51 Satz 1 wird ...
Artikel 17 EGAUG Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... 36 Absatz 2c" die Angabe „und 2d" und nach den Wörtern „(§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes)" die Wörter „sowie für den ...

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 273, 2014 I 887
Artikel 1 AUGuaÄndG Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes
...  b) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchstaben b bis d. 3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 169 10. ZustAnpV Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes
...  In § 1 Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Absatz 3 Satz 1, 3, 4 und 5 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 39 FZV Abruf im automatisierten Verfahren (vom 09.03.2023)
... in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die zentrale Behörde ( § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes ) sowie für den Gerichtsvollzieher. (5b) Zur Übermittlung durch ...