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Artikel 1 - Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts (AUGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 273, 2014 I 887; Geltung ab 26.02.2013, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 1 Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 AUG § 1, § 4, § 5, § 8, § 14, § 15, § 22, § 59a (neu), § 60a (neu), mWv. 26. Februar 2013 § 35, § 44, § 66

Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 (weggefallen)".

b)
Die Angaben zu Kapitel 2 Abschnitt 4 werden wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 59a Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren".

bb)
Nach der Angabe zu § 60 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Unterabschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen

§ 60a Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens".

cc)
Die Angabe zum bisherigen Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen".

dd)
Die Angabe zum bisherigen Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 4 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988".

2.
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

„a)
des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51) nach Maßgabe des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 9. Juni 2011 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 39) über die Genehmigung dieses Übereinkommens;".

b)
Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchstaben b bis d.

3.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „4/2009" die Wörter „oder Artikel 6 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen" eingefügt.

b)
In Satz 6 wird die Angabe „§ 5 Absatz 5" durch die Angabe „§ 5 Absatz 6" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen richten sich die Aufgaben der zentralen Behörde nach den Artikeln 5, 6, 7 und 12 dieses Übereinkommens."

b)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Inhalt eines an einen anderen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen gerichteten Antrages richtet sich nach Artikel 11 dieses Übereinkommens."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2" durch die Angabe „Absatzes 3" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe „Absatzes 2" wird durch die Angabe „Absatzes 3" ersetzt.

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Inhalt eines Antrages aus einem anderen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen richtet sich nach Artikel 11 dieses Übereinkommens."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, in Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2" ersetzt und in Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Absatz 2" durch die Angabe „§ 8 Absatz 3" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2" durch die Angabe „Absatzes 3" ersetzt.

7.
In § 15 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und den Artikeln 14 bis 17 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen" angefügt.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe für Anträge

1.
nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 gemäß Artikel 46 dieser Verordnung und

2.
nach Kapitel III des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen gemäß Artikel 15 dieses Übereinkommens."

c)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „4/2009" die Wörter „und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a und b des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen und in Bezug auf die von Artikel 20 Absatz 4 dieses Übereinkommens erfassten Fälle" eingefügt.

d)
In Absatz 3 werden nach der Angabe „4/2009" die Wörter „und gemäß Artikel 43 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 26.02.2013

9.
In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach den Abschnitten 3 und 4" durch die Wörter „nach den Abschnitten 3 bis 5" ersetzt.

10.
§ 44 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
Kapitel 2 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

„§ 59a Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren

(1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Schuldner die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen."

b)
Nach § 60 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:

„Unterabschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen

§ 60a Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens

Abweichend von § 59 gelten für das Beschwerdeverfahren die Fristen des Artikels 23 Absatz 6 des Haager Übereinkommens."

c)
Die bisherigen Unterabschnitte 2 und 3 werden die Unterabschnitte 3 und 4.

abweichendes Inkrafttreten am 26.02.2013

12.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist ein ausländischer Titel nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ohne Exequaturverfahren vollstreckbar oder nach dieser Verordnung oder einem der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Abkommen für vollstreckbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen, die sich gegen den Anspruch selbst richten, in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung geltend machen. Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind."

b)
In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Titel" die Wörter „nach einem der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Übereinkommen" und nach dem Wort „nach" die Wörter „§ 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „nach" die Wörter „§ 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AUGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AUGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 AUGuaÄndG Inkrafttreten (vom 11.07.2014)
... Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ausnahme der Nummern 9, 10 und 12 an dem Tag in Kraft, an dem das Haager ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts
B. v. 02.07.2014 BGBl. I S. 887
Bekanntmachung AUGuaÄndGInkrBek
... vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird hiermit bekannt gemacht, dass Artikel 1 des Gesetzes mit Ausnahme der Nummern 9, 10 und 12 nach seinem Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 mit dem ...

Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Artikel 10 PKHuBerHÄndG Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes
... 24 Satz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273) geändert worden ist, wird jeweils nach der ...