Für die Vollstreckung von ausländischen Unterhaltstiteln gilt §
120 Absatz 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in der
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.