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Änderung § 7 AUG vom 26.11.2015

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§ 7 AUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 7 AUG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrages auf Unterstützung in Unterhaltssachen erfolgt durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. 2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow-Weißensee.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrages auf Unterstützung in Unterhaltssachen erfolgt durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. 2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.

(2) Das Vorprüfungsverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren.

(3) Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben.