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Änderung § 21 AUG vom 26.11.2015

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§ 21 AUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 21 AUG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG


(Text alte Fassung)

(1) 1 Abweichend von § 1077 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erfolgt in Unterhaltssachen die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe nach § 1076 der Zivilprozessordnung durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. 2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow-Weißensee.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Abweichend von § 1077 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erfolgt in Unterhaltssachen die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe nach § 1076 der Zivilprozessordnung durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. 2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.

(2) Für eingehende Ersuchen gilt § 1078 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.