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Änderung § 59a AUG vom 01.08.2014

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§ 59a AUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 59a AUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 273, 2014 I 887

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 59a Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren


vorherige Änderung

 


(1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Schuldner die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen.


 
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