Änderung § 11 AUG vom 26.11.2015

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§ 11 AUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 11 AUG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde


(1) 1 Die zentrale Behörde prüft, ob der Antrag den förmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausländischen Verfahrens genügt. 2 Sind diese erfüllt, so leitet sie den Antrag an die im Ausland zuständige Stelle weiter. 3 Soweit erforderlich, fügt sie dem Ersuchen eine Übersetzung dieses Gesetzes bei.

(2) Die zentrale Behörde überwacht die ordnungsmäßige Erledigung des Ersuchens.

(3) Lehnt die zentrale Behörde die Weiterleitung des Antrages ab, ist § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) 1 Fragen, die die ausländische zentrale Behörde an die deutsche zentrale Behörde übermittelt, leitet diese an das nach § 7 Absatz 1 zur Vorprüfung aufgerufene Gericht weiter. 2 Dieses veranlasst die Beantwortung der Fragen und leitet die Antworten an die deutsche zentrale Behörde zurück. 3 Das weitere Verfahren bei der deutschen zentralen Behörde richtet sich nach Absatz 1.




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