Änderung § 19 AUG vom 26.11.2019

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§ 19 AUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 19 AUG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Übermittlung und Löschung von Daten


(Text neue Fassung)

§ 19 Übermittlung von Daten


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(1) 1 Die zentrale Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2 Die Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.

(2) 1 Daten, die zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung nicht oder nicht mehr erforderlich sind, hat die zentrale Behörde unverzüglich zu löschen. 2 Die Löschung ist zu protokollieren. 3 § 35 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.




1 Die zentrale Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2 Die Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind.

 



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