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Synopse aller Änderungen des AUG am 26.02.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Februar 2013 durch Artikel 1 des AUGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AUG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
AUG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 273

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeiner Teil
    Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
       § 3 Begriffsbestimmungen
    Abschnitt 2 Zentrale Behörde
       § 4 Zentrale Behörde
       § 5 Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde
       § 6 Unterstützung durch das Jugendamt
    Abschnitt 3 Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen
       Unterabschnitt 1 Ausgehende Ersuchen
          § 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration
          § 8 Inhalt und Form des Antrages
          § 9 Umfang der Vorprüfung
          § 10 Übersetzung des Antrages
          § 11 Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde
          § 12 Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland
       Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen
          § 13 Übersetzung des Antrages
          § 14 Inhalt und Form des Antrages
          § 15 Behandlung einer vorläufigen Entscheidung
    Abschnitt 4 Datenerhebung durch die zentrale Behörde
       § 16 Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels
       § 17 Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels
       § 18 Benachrichtigung über die Datenerhebung
       § 19 Übermittlung und Löschung von Daten
    Abschnitt 5 Verfahrenskostenhilfe
       § 20 Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
       § 21 Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
       § 22 Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
       § 23 Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln
       § 24 Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit
    Abschnitt 6 Ergänzende Zuständigkeitsregelungen; Zuständigkeitskonzentration
       § 25 Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
       § 26 Örtliche Zuständigkeit
       § 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit
       § 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
       § 29 Zuständigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Kapitel 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
    Abschnitt 1 Verfahren ohne Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
       § 30 Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen
       § 31 Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
       § 32 Einstellung der Zwangsvollstreckung
       § 33 Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch
       § 34 Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels
    Abschnitt 2 Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen
       § 35 Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
    Abschnitt 3 Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Abkommen der Europäischen Union
       Unterabschnitt 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln
          § 36 Antragstellung
          § 37 Zustellungsempfänger
          § 38 Verfahren
          § 39 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
          § 40 Entscheidung
          § 41 Vollstreckungsklausel
          § 42 Bekanntgabe der Entscheidung
       Unterabschnitt 2 Beschwerde, Rechtsbeschwerde
          § 43 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 44 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren
(Text neue Fassung)

          § 44 (aufgehoben)
          § 45 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
          § 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde
          § 47 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
          § 48 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
       Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
          § 49 Prüfung der Beschränkung
          § 50 Sicherheitsleistung durch den Schuldner
          § 51 Versteigerung beweglicher Sachen
          § 52 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
          § 53 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
          § 54 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
       Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
          § 55 Verfahren
          § 56 Kostenentscheidung
    Abschnitt 4 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen
       Unterabschnitt 1 Allgemeines
          § 57 Anwendung von Vorschriften
          § 58 Anhörung
          § 59 Beschwerdefrist
          § 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes
       Unterabschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
          § 61 Einschränkung der Anerkennung und Vollstreckung
          § 62 Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens
       Unterabschnitt 3 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988
          § 63 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren
    Abschnitt 5 Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit
       § 64 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
Kapitel 3 Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren; Schadensersatz
    Abschnitt 1 Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren
       § 65 Vollstreckung
       § 66 Vollstreckungsabwehrantrag
       § 67 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
       § 68 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
    Abschnitt 2 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
       § 69 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
Kapitel 4 Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren
    § 70 Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
    § 71 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
    § 72 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
    § 73 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
    § 74 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
    § 75 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Kapitel 5 Kosten; Übergangsvorschriften
    Abschnitt 1 Kosten
       § 76 Übersetzungen
    Abschnitt 2 Übergangsvorschriften
       § 77 Übergangsvorschriften
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35 Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Über einen Antrag auf Feststellung der Anerkennung oder über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach den Abschnitten 3 und 4 entscheidet ausschließlich das Amtsgericht, das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbezirk



(1) 1 Über einen Antrag auf Feststellung der Anerkennung oder über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach den Abschnitten 3 bis 5 entscheidet ausschließlich das Amtsgericht, das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbezirk

1. sich die Person, gegen die sich der Titel richtet, gewöhnlich aufhält oder

2. die Vollstreckung durchgeführt werden soll.

2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow-Weißensee.

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) 1 In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden im Anwendungsbereich

1. der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder

2. des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

2 Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 44 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren




§ 44 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Schuldner die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen.



 

§ 66 Vollstreckungsabwehrantrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist ein ausländischer Titel nach den Artikeln 17 oder 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ohne Exequaturverfahren vollstreckbar, so kann der Schuldner Einwendungen, die sich gegen den Anspruch selbst richten, in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind und im Ursprungsstaat nicht mehr durch ein Rechtsmittel oder durch einen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können.

(2) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst entstanden sind:



(1) 1 Ist ein ausländischer Titel nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ohne Exequaturverfahren vollstreckbar oder nach dieser Verordnung oder einem der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Abkommen für vollstreckbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen, die sich gegen den Anspruch selbst richten, in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung geltend machen. 2 Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

(2) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel nach einem der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Übereinkommen zugelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst entstanden sind:

1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er die Beschwerde hätte einlegen können, oder

2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens.

vorherige Änderung

(3) 1 Der Antrag nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu stellen, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. 2 In den Fällen des Absatzes 1 richtet sich die Zuständigkeit nach § 35 Absatz 1 und 2.



(3) 1 Der Antrag nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu stellen, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. 2 In den Fällen des Absatzes 1 richtet sich die Zuständigkeit nach § 35 Absatz 1 und 2.