Nach §
10 des
Beratungshilfegesetzes vom
18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel
27 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird folgender § 10a eingefügt:
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- „§ 10a
(1) Bei Unterhaltssachen nach der
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1) erfolgt die Gewährung der Beratungshilfe in den Fällen der Artikel 46 und 47 Absatz 2 dieser Verordnung unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers.
(2) Für ausgehende Anträge in Unterhaltssachen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe nach §
10 Absatz 1 ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Für eingehende Ersuchen ist das in §
4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Gericht zuständig."
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121