Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2012 aufgehoben
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§ 2 - Gesetz über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln (PflSchEUAnwG k.a.Abk.)

§ 2 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet im Rahmen der Zulassung ergänzend zu den in Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Bestimmungen über

1.
die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließlich solcher über

a)
den zum Schutz von Gewässern erforderlichen Abstand bei der Anwendung,

b)
die zur Anwendung berechtigten Personen und

c)
spezifische Risikominderungsmaßnahmen in bestimmten Gebieten,

2.
die Einstufung über die Eignung des Pflanzenschutzmittels für nicht berufliche Anwender zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich unter Berücksichtigung insbesondere der Eigenschaften der Wirkstoffe, der Dosierfähigkeit, der Anwendungsform und der Verpackungsgröße,

3.
die Eignung zur Anwendung auf Flächen, die von der Allgemeinheit genutzt werden,

4.
die Art der Verpackung.

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Zitierungen von § 2 Gesetz über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PflSchEUAnwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchEUAnwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PflSchEUAnwG Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
... um eine Änderung der bestehenden Zulassung handelt, jeweils auch in Verbindung mit § 2 , sowie im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 gilt für die Beteiligung anderer Behörden ...


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