Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet im Rahmen der Zulassung ergänzend zu den in Artikel 31 Absatz 2 und 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Bestimmungen über
- 1.
- die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließlich solcher über
- a)
- den zum Schutz von Gewässern erforderlichen Abstand bei der Anwendung,
- b)
- die zur Anwendung berechtigten Personen und
- c)
- spezifische Risikominderungsmaßnahmen in bestimmten Gebieten,
- 2.
- die Einstufung über die Eignung des Pflanzenschutzmittels für nicht berufliche Anwender zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich unter Berücksichtigung insbesondere der Eigenschaften der Wirkstoffe, der Dosierfähigkeit, der Anwendungsform und der Verpackungsgröße,
- 3.
- die Eignung zur Anwendung auf Flächen, die von der Allgemeinheit genutzt werden,
- 4.
- die Art der Verpackung.