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§ 3 - Gesetz über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln (PflSchEUAnwG k.a.Abk.)

§ 3 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung



(1) Zulassungen sind zu widerrufen, wenn

1.
die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe a, c oder e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen oder

2.
der Zulassungsinhaber wiederholt gegen seine Pflichten aus Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verstoßen hat.

(2) Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 1 oder Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen,

2.
der Zulassungsinhaber einen Antrag nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gestellt hat oder

3.
wiederholt die Zusammensetzung des in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittels wesentlich von der Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels abweicht.

(3) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung

1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder

2.
unter den Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 gilt § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(6) Für Genehmigungen nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten die Absätze 1 bis 5 sowie § 16g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, entsprechend.



 

Zitierungen von § 3 Gesetz über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PflSchEUAnwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchEUAnwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PflSchEUAnwG Übergangsregelung für bestehende Zulassungen und Genehmigungen
... ab dem 14. Juni 2011 nach Maßgabe des Artikels 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend. (3) Für Pflanzenschutzmittel, die vor dem 14. Juni ...