(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für
- 1.
- seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, einschließlich Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens einer Zulassung oder Genehmigung, und
- 2.
- berichterstattende Tätigkeiten nach Artikel 7, 22 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung, des Julius Kühn- Instituts und des Umweltbundesamtes verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind die Kosten von demjenigen zu erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffes, Safeners, Synergisten oder Zusatzstoffes veranlasst; in diesem Fall gilt das
Verwaltungskostengesetz entsprechend.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Werden gebührenpflichtige Tatbestände geregelt, bei denen die Mitwirkung des Umweltbundesamtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erforderlich. Der Nutzen der Pflanzenschutzmittel für die Allgemeinheit ist angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom
Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln
V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1358; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872