Nach §
126 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit §
46 des
Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 1972 (BGBl. I S. 713) wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundessozialgerichts in beamtenrechtlichen und richterdienstrechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden, soweit das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen für die getroffene Maßnahme zuständig war.