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Artikel 2 - Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (15. AMGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut des Arzneimittelgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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