§ 3 - Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (AbsFondsAuflG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 365 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 31.05.2011; FNA: 780-9 Organisation der Landwirtschaft
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§ 3 Aufhebung des Absatzfondsgesetzes und der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz


§ 3 ändert mWv. 31. Mai 2011 AbsFondsG AbsFondsGBeitrV

(1) Es werden aufgehoben:

1.
das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2342),

2.
die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist.

(2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft beendet ist, ist das Absatzfondsgesetz, mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und Absatz 6, des § 10 Absatz 1 bis 8, des § 11 und des § 12, weiter anzuwenden.



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