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Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (AbsFondsGBeitrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.07.1994 BGBl. I S. 1456; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 780-5-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 1



Die Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4 des Absatzfondsgesetzes werden erhoben

1.
von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen (§ 10 Abs. 3 Nr. 6 des Absatzfondsgesetzes) in den Ländern, die die Umlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes erheben, durch die dafür zuständige Behörde, im übrigen durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt),

2.
von den übrigen in § 10 Abs. 3 und 4 des Absatzfondsgesetzes genannten Betrieben durch die Bundesanstalt.


§ 2



(1) Der Beitrag von Mühlen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Absatzfondsgesetzes wird für jeden Monat erhoben. Abweichend von Satz 1 wird der Beitrag von Mühlen mit einer jährlichen Vermahlung bis zu 500 t zusammengefaßt jeweils für die Monate Juli bis einschließlich Dezember sowie die Monate Januar bis einschließlich Juni erhoben.

(2) Der Betriebsinhaber hat der Bundesanstalt die für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen mitzuteilen. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt. Sie ist spätestens am 15. Tage nach Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes abzusenden.

(3) Die Bundesanstalt erteilt auf Grund der Mitteilung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Sie kann die für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen ermitteln oder schätzen, wenn oder soweit die Mitteilung nach Absatz 2 unrichtig oder unvollständig ist oder bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht eingegangen ist. Beträgt der Beitrag im Erhebungszeitraum weniger als fünfzig Euro, so ist ein Beitragsbescheid nur für ein Kalenderjahr zu erteilen.

(4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides fällig.


§ 3



(1) Auf den Beitrag von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen sind die Vorschriften über das Erhebungsverfahren und die Fälligkeit für die Umlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes entsprechend anzuwenden. § 9 bleibt unberührt.

(2) In den Ländern, die keine Umlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes erheben, gilt § 4 mit der Maßgabe entsprechend, daß der Beitrag monatlich erhoben wird.


§ 4



(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 5, 7, 8 und 10 des Absatzfondsgesetzes wird halbjährlich erhoben.

(2) Der Betriebsinhaber hat der Bundesanstalt die für die halbjährliche Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder Werte innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderhalbjahres zusammen mit einer Errechnung des geschuldeten Beitrages mitzuteilen. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt.

(3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die Mitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann die Bundesanstalt auf Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder Werte einen Beitragsbescheid erteilen.

(4) Der Beitrag wird sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderhalbjahres fällig und ist an die Bundesanstalt zu zahlen. Sofern die Bundesanstalt einen Beitragsbescheid erläßt, wird der Beitrag abweichend von Satz 1 zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.

(5) Soweit die für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder Werte (Absatz 2 Satz 1) nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln sind, kann die Bundesanstalt dem Betriebsinhaber auf Antrag deren Schätzung gestatten, wenn dieser die Grundlagen und Methoden der Schätzung angibt.

(6) Beträgt der Beitrag im Kalenderjahr voraussichtlich weniger als fünfzig Euro, so wird der Beitrag jährlich erhoben. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.


§ 5



Der für die Beitragshöhe nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Absatzfondsgesetzes maßgebende Warenwert ist der umsatzsteuerrechtlich als Bemessungsgrundlage dienende Betrag oder, falls eigene Ware aufgenommen wird, der Betrag, der beim Erwerb von einem Dritten zum marktüblichen Preis als umsatzsteuerrechtliches Entgelt anzusehen wäre. Der Beitrag selbst sowie ein Skonto oder Bonus bleiben unberücksichtigt.


§ 6



(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 des Absatzfondsgesetzes wird jeweils für vier Monate erhoben.

(2) Die nach Landesrecht für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischbeschau zuständigen Stellen oder die sonst von den Ländern bestimmten Stellen teilen der Bundesanstalt die Betriebe mit, die für gewerbliche Zwecke geschlachtetes Vieh der Fleischbeschau zuführen, sowie die Anzahl der von jedem dieser Betriebe für gewerbliche Zwecke der Fleischbeschau zugeführten Rinder, Schweine und Schafe. Die Mitteilungen erfolgen jeweils für vier Monate bis spätestens zum Ende des folgenden Monats.

(3) Die Bundesanstalt erteilt auf Grund der Mitteilung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.

(4) Die in Absatz 2 bestimmten Stellen erhalten von der Bundesanstalt 0,015 Euro für jedes nach dieser Vorschrift gemeldete beitragspflichtige Stück Vieh. Die Auszahlung erfolgt nach Erreichen eines Betrages von fünfzig Euro.


§ 7



(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 4 des Absatzfondsgesetzes wird jährlich erhoben.

(2) Der Betriebsinhaber hat der Bundesanstalt die Größe der im Kalenderjahr mit Blumen, Zierpflanzen, Ziergehölzen, Gehölzen für den Straßen- und Landschaftsbau oder deren Pflanzgut genutzten Grundfläche, gegliedert nach Freiland, Frühbeet und Gewächshaus, zum 1. November eines jeden Jahres mitzuteilen. Wird die Nutzung der Fläche im Laufe des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend eingestellt, so hat der bisherige Betriebsinhaber oder sein Rechtsnachfolger die Mitteilung nach Satz 1 für die Kalendermonate bis zur Einstellung des Betriebes abzugeben. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt.

(3) Die Bundesanstalt erteilt auf Grund der Mitteilung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Die Bundesanstalt kann die Flächeneinheiten des Betriebsinhabers ermitteln oder schätzen, wenn oder soweit die Mitteilung nach Absatz 2 unrichtig oder unvollständig oder bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben ist.

(4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides fällig.


§ 8



(1) Bei den Beitragszahlungen nach § 3 Abs. 2, §§ 4, 6 und 7 sind die dem Betrieb erteilte Registriernummer und der jeweilige Erhebungszeitraum anzugeben.

(2) Beiträge, die im Erhebungszeitraum nicht mehr als fünf Euro betragen, werden nicht erhoben. Ist diese Voraussetzung bei einem in § 4 Abs. 1 genannten Beitrag erfüllt, so hat der Betriebsinhaber dies der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Erhebungszeitraumes schriftlich mitzuteilen.


§ 9



Wird der Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen Beitragsbetrages verwirkt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Beitragsbetrag auf volle fünfzig Euro nach unten abgerundet; Säumniszuschläge unter drei Euro werden nicht erhoben.


§ 10



(1) Zum Nachweis des Ursprungs einer Ware im Ausland im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Absatzfondsgesetzes dient das Ursprungszeugnis nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung vom 27. Juni 1968 (ABl. EG Nr. L 148 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 456/91 des Rates vom 25. Februar 1991 (ABl. EG Nr. L 54 S. 4).

(2) Anstelle des Ursprungszeugnisses können Warenbegleitpapiere zum Nachweis des ausländischen Ursprungs vorgelegt werden, soweit diese Warenbegleitpapiere die erforderlichen Angaben wie das Ursprungszeugnis enthalten. Von der Namensangabe des ausländischen Absenders kann in einem von einem inländischen Zwischenhändler ausgestellten Warenbegleitpapier abgesehen werden, wenn der inländische Zwischenhändler auf diesem Warenbegleitpapier den Ursprung der Ware in einem bestimmten Land nennt. Der inländische Zwischenhändler hat zum Nachweis des ausländischen Warenursprungs das Warenbegleitpapier aus der Geschäftsbeziehung mit dem ausländischen Absender zur Vorlage gegenüber der Bundesanstalt oder den von dieser beauftragten Personen für einen Zeitraum von vier Jahren nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der betroffene Erhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten.

(3) Soweit Warenwerte und -mengen den nach § 1 zuständigen Behörden nicht mitzuteilen sind, sind Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen müssen die Gesamtheit der Warenwerte oder -mengen benennen sowie die darin enthaltenen Warenwerte oder -mengen, für die der ausländische Ursprung nachgewiesen ist. Diese Aufzeichnungen sind für den jeweiligen Erhebungszeitraum zum Zeitpunkt der Fälligkeit der in §§ 2, 3, 4 und 6 bestimmten Mitteilungen zu erstellen. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für diese Aufzeichnungen bekannt.

(4) Im Erhebungsverfahren nach § 3 Abs. 1 haben die beitragspflichtigen Betriebe den Ursprungsnachweis gemäß Absatz 1 oder 2 und die Aufzeichnungen gemäß Absatz 3 zur Vorlage gegenüber den zuständigen Stellen bereitzuhalten. Im Erhebungsverfahren nach § 2, § 3 Abs. 2 und § 4 sind der Ursprungsnachweis nach Absatz 1 oder 2 und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 zur Vorlage gegenüber der Bundesanstalt oder den von dieser beauftragten Personen für einen Zeitraum von vier Jahren nach Ende des jeweiligen Kalenderjahrs, in dem der betroffene Erhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten. Im Erhebungsverfahren nach § 6 übermitteln die beitragspflichtigen Betriebe die Ursprungsnachweise nach Absatz 1 oder 2 und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 der Bundesanstalt für den in § 6 Abs. 1 genannten Erhebungszeitraum von jeweils vier Monaten bis spätestens zum Ende des folgenden Monats.

(5) Von in einer Fremdsprache verfaßten Ursprungsnachweisen nach Absatz 1 oder 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.


§ 11



Die Auskünfte gemäß § 11 des Absatzfondsgesetzes sind auch gegenüber den nach § 1 zuständigen Behörden zu erteilen.


§ 12



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Absatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf die Bundesanstalt übertragen

1.
für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1,

2.
für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Absatzfondsgesetzes, soweit ihr nach § 1 in Verbindung mit § 10 Auskünfte zu erteilen sind.


§ 13



(Inkrafttreten)