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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen) (TouriKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.05.2011 BGBl. I S. 953 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-69 Berufliche Bildung

§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Kundenorientierte Reiseplanung statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Kundenorientierte Reiseplanung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Kundengespräche vorbereiten,

b)
Reiseformen erarbeiten und zielgruppengerecht auswerten,

c)
Informationen zu Preis- und Leistungsangeboten von Leistungsträgern recherchieren sowie

d)
wirtschaftliche und soziale Prozesse im Unternehmen berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TouriKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TouriKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TouriKfmAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...