§ 8 - Packmittel-Ausbildungsverordnung (PackmAusbV)

V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 988 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 429
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-71 Berufliche Bildung
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§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Packmittelproduktion mit 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Auftragsplanung mit 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Prozesstechnologie mit 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich „Packmittelproduktion" mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als mit „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung", „Prozesstechnologie" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung V. v. 3. April 2018 BGBl. I S. 429 m.W.v. 1. April 2019

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Frühere Fassungen von § 8 PackmAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2019Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung
vom 03.04.2018 BGBl. I S. 429

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Zitierungen von § 8 PackmAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PackmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PackmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung
V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 429
Artikel 1 1. PackmAusbVÄndV Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung
... beträgt 120 Minuten." d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...


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