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Anlage - Packmittel-Ausbildungsverordnung (PackmAusbV)

V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 988 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 429
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-71 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Entwickeln von Packmitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) fertigungstechnische Parameter erfassen und in Pro-
duktionsdaten umsetzen, dabei Kundenvorgaben
und produktspezifische Besonderheiten sowie öko-
nomische und ökologische Gesichtspunkte berück-
sichtigen
b) Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung,
Funktion und Normen gestalten
c) technische Zeichnungen manuell und computerun-
terstützt mit Standardsoftware erstellen
d) Handmuster manuell und maschinell herstellen sowie
auf Funktion und Maßhaltigkeit prüfen
10 
2 Vorbereiten und Planen von
Produktionsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und
Realisierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollie-
ren
b) vorgelagerte Prozesse bezüglich der Wechselwirkun-
gen von verschiedenen Produktionsschritten oder
Verfahren beurteilen
c) Produktionsabläufe hinsichtlich der zu erzielenden
Qualität der Packmittel einschließlich Kosten- und
Ressourcenschonung beurteilen
d) Produktionsprozess nach wirtschaftlichen und öko-
logischen Gesichtspunkten festlegen
e) Packstoffe und Packhilfsmittel hinsichtlich Verwend-
barkeit, Lagerung, Verarbeitung sowie Gebrauchs-
nutzung des Endproduktes beurteilen und unter
Berücksichtigung des Materialverhaltens einsetzen
f) Produkt- und Prozessdaten erstellen und bei der
Planung von Aufträgen unter Berücksichtigung von
weiteren Verarbeitungsschritten nutzen
 12
g) Verpackung und Lagerung der gefertigten Produkte
unter Berücksichtigung spezifischer Vorgaben sowie
innerbetrieblicher und logistischer Prozesse festlegen
h) Qualitätssicherungs-Unterlagen und auftragsbezo-
gene Datenblätter nach betrieblichen Vorgaben und
Kundenwünschen erstellen
i) Materialien und Werkzeuge für die Produktion aus-
wählen und beschaffen
j) Werkzeuge maschinen- und auftragsspezifisch zu-
sammenstellen, anfertigen, vormontieren, einstellen,
prüfen und instand setzen
8 
3Rüsten von Fertigungs-
anlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) Auftragsdaten für die Maschinensteuerung überneh-
men, Maschinen produkt- und produktionsorientiert
einrichten
b) Probeprodukt erstellen und Übereinstimmung mit
den Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen
Parameter optimieren
c) Freigabe erteilen, dokumentieren und Produktion
starten
d) Prozesskontrollsysteme einstellen
e) Fertigungsanlagen abrüsten, Werkzeuge nach Ein-
satz kontrollieren und Prüfergebnis dokumentieren
f) Werkzeuge instandhaltungsgerecht einlagern
20 
4 Steuern und Überwachen von
Produktionsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) Produktion unter Berücksichtigung von Leistung und
Ausschussminimierung steuern
b) Prozesskontrolle durchführen, Fehler beheben
 26
c) Materialfluss sicherstellen
d) qualitätssichernde Maßnahmen produktbezogen
durchführen und dokumentieren
e) Produktionsdaten dokumentieren
10 
5 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) technische Zeichnungen lesen, Skizzen anfertigen
b) Werkstoffe, insbesondere durch Feilen, Trennen,
Bohren und Kaltfügen, be- und verarbeiten
c) Werkstücke durch Messen und Lehren prüfen
6 
d) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit über-
prüfen
e) mechanische, hydraulische, pneumatische und elek-
trisch betriebene Komponenten und Systeme unter-
scheiden, Wartung und Reinigung durchführen, Ver-
schleißteile austauschen
f) Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststel-
len, Ursachen beseitigen
g) Fehler beschreiben und Behebung veranlassen
h) Grundeinstellungen der Maschine überprüfen und
Maschine nach Vorgaben justieren
i) Maschineneinstellungen und Austausch von Teilen
sowie Prüfergebnisse dokumentieren
 10


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen


1. Auswahlliste I


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
I.1Metallbearbeitung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer I.1)
a) technische Zeichnungen für Werkstücke anfertigen
b) Werkstoffe manuell und maschinell, insbesondere
durch Schleifen, Reiben, Gewindeschneiden, Umfor-
men, bearbeiten
c) Maß, Form und Lage von Bauteilen unter Berücksich-
tigung von Toleranzen beurteilen
d) Maschinenelemente und Bauteile einpassen, montie-
ren und demontieren
8 
I.2Steuerungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer I.2)
a) Steuerungsarten und Signalverarbeitung unterschei-
den
b) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer Systeme
lesen und skizzieren
c) Sensoren sowie mechanische, pneumatische und
hydraulische Maschinenteile unter Beachtung von
Sicherheitsvorgaben prüfen und warten
d) pneumatische Steuerungen nach Vorgaben montie-
ren, anschließen und prüfen
8 
I.3Spezielle Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer I.3)
a) Fertigungsverfahren zum Kleben oder Kaschieren
oder Beschichten oder Versiegeln oder Verschließen
oder Kodieren oder Etikettieren steuern
b) Spezialmaschinen rüsten und warten
8 
I.4Computergestützte Muster-
erstellung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer I.4)
a) Daten importieren, konvertieren und exportieren
b) Konstruktionsvarianten hinsichtlich ihrer Verwendbar-
keit beurteilen
c) Muster nach Vorgabe mittels CAD konstruieren und
ausplotten
d) erstellte Muster auf Funktion und Kundenanforderun-
gen prüfen
8 


2. Auswahlliste II


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
II.1Stanzformenbau
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer II.1)
a) Stanzformenträger vorbereiten
b) Schnitt- und Schliffwinkel sowie Rill- und Ritzlinien-
maße festlegen
c) Rill-, Ritz-, Perforier- und Schneidlinien auswählen
und einpassen
d) Haltepunkte einschleifen
e) Gummierung einpassen
f) Stanzformen prüfen und freigeben
 10
II.2Veredelungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer II.2)
a) Veredelungsverfahren, insbesondere für Prägungen
oder Druck und Lackierungen oder Kalandrierungen
oder Perforierungen, steuern
b) Spezialmaschinen rüsten und warten
 10
II.3Leitstandtechnik und Inline-
produktion
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer II.3)
a) Auftragsdaten aus Arbeitskarten und EDV überneh-
men, prüfen und eingeben
b) Zusammenwirken der Fertigungsaggregate steuern
c) Rüstfehler und Abweichungen im Produktionspro-
zess erkennen und beseitigen
 10
II.4Labor
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer II.4)
a) produktspezifische Prüfverfahren auswählen und an-
wenden
b) Packstoffe und Packstoffverbindungen bestimmen
und auf Funktionen und Eigenschaften prüfen, Prüf-
ergebnisse dokumentieren
c) Fehlerquellen feststellen, dokumentieren und Besei-
tigung veranlassen
 10
II.5Mechanik und Steuerungs-
technik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer II.5)
a) hydraulische, pneumatische und elektropneuma-
tische Schaltpläne lesen
b) Störungen bei mechanischen, elektrischen, elektroni-
schen, pneumatischen, hydraulischen und elektro-
pneumatischen Maschinenelementen erkennen und
Behebung veranlassen
c) pneumatische Schaltungen planen, skizzieren und
aufbauen
 10
II.6Computergestützte Packmit-
telentwicklung und Design
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer II.6)
a) 3D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion
von Packmitteln einsetzen
b) Produktmuster unter Berücksichtigung von Wirkung
und Funktion grafisch gestalten
c) Besonderheiten von verpackungsspezifischen Druck-
verfahren bei der Gestaltung berücksichtigen
d) Nutzenanordnung erstellen
 10


Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 3)
a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 5)
a) Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und
Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Spra-
che nutzen
b) Informationen auswerten, bewerten und Sachverhalte
darstellen
c) schriftliche betriebsübliche Kommunikation durch-
führen
d) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
e) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-
gerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten
berücksichtigen
f) im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidun-
gen erarbeiten und Konflikte lösen
g) Sachverhalte und Lösungen visualisieren, Ge-
sprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und
englische Fachbegriffe verwenden
h) mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen
Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstim-
men, Reklamationen analysieren
8 
6Betriebliche Management-
systeme
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 6)
a) Methoden und Instrumente des Qualitätsmanage-
ments beurteilen und für den kontinuierlichen Verbes-
serungsprozess im eigenen Arbeitsbereich einsetzen
b) betriebliche Hygienevorschriften umsetzen
 10