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§ 12 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)

V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
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§ 12 Studieninhalte



(1) Studieninhalte des Grundstudiums, die sich an allgemeinen Aufgaben des gehobenen Dienstes ausrichten, sind:

1.
staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2.
verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3.
volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4.
betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationstechnik,

5.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und

6.
laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.

(2) Studieninhalte des Hauptstudiums I sind:

1.
allgemeine Meteorologie,

2.
Mathematik, Statistik, theoretische Meteorologie,

3.
Physik,

4.
Klimatologie und

5.
informationstechnische Anwendungen in der Meteorologie.

(3) Im Hauptstudium II werden die bisherigen Ausbildungsinhalte durch die folgenden Studieninhalte ergänzt, erweitert und vertieft:

1.
synoptische Meteorologie,

2.
meteorologische Beratung einschließlich Flugmeteorologie,

3.
Geografie,

4.
meteorologische Messverfahren,

5.
meteorologische und geophysikalische Beratungsverfahren sowie

6.
fachbezogenes Englisch.

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Zitierungen von § 12 GWDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GWDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GWDAPrV Leistungsnachweise während des Grundstudiums
... anzufertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können ... der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können berücksichtigt ...
§ 17 GWDAPrV Zwischenprüfung
... Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können ... der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten ...