§ 16 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)

V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
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§ 16 Leistungsnachweise während des Hauptstudiums und der Praktika


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Während des Hauptstudiums sind mindestens zwölf Leistungsnachweise zu erbringen, die mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden, davon sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten. Leistungsnachweise werden durchgeführt in Form von:

1.
schriftlichen Aufsichtsarbeiten,

2.
schriftlichen Ausarbeitungen,

3.
Präsentationen,

4.
Projektarbeiten,

5.
mündlichen Beiträgen, insbesondere zu Fachgesprächen oder in Kolloquien,

6.
Anwendungen in der Informationstechnik und

7.
kurzen schriftlichen oder mündlichen Leistungstests.

(2) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Diplomprüfung erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet. Die §§ 25 und 26 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Folgen das Prüfungsamt entscheidet.

(3) Zum Abschluss des Hauptstudiums stellt der Fachbereich Wetterdienst den Studierenden ein Zeugnis aus, in dem ihre Leistungen im Hauptstudium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl. Diese ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte, die in den Leistungsnachweisen erzielt worden sind. Haben Studierende Fächer belegt, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, wird ihnen im Zeugnis die Teilnahme bescheinigt.

(4) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungsnachweise in Form von Präsentationen, Projektarbeiten oder kurzen schriftlichen oder mündlichen Leistungstests zu erbringen.

(5) Zum Abschluss der Praktika stellt der Deutsche Wetterdienst den Studierenden ein zusammenfassendes Zeugnis aus, das die Bewertungen der Leistungsnachweise nach Absatz 4 und die Beurteilungen nach § 13 Absatz 4 enthält. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl. Diese ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen.

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Zitierungen von § 16 GWDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GWDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 GWDAPrV Schriftliche Diplomprüfung
... Zugelassen wird, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und im Zeugnis nach § 16 Absatz 3 mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht hat. Das Prüfungsamt bestimmt ...


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