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§ 22 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)

V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
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§ 22 Schriftliche Diplomprüfung



(1) Die schriftliche Diplomprüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten. Zugelassen wird, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und im Zeugnis nach § 16 Absatz 3 mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht hat. Das Prüfungsamt bestimmt den Inhalt der schriftlichen Aufsichtsarbeiten auf Vorschlag des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr. Die Themen der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden aus folgenden Prüfungsfächern entnommen:

1.
allgemeine Meteorologie/theoretische Meteorologie,

2.
synoptische Meteorologie,

3.
meteorologische Beratung und Flugmeteorologie,

4.
angewandte Meteorologie und Klimatologie,

5.
Mathematik und informationstechnische Anwendungen in der Meteorologie und

6.
meteorologische Messverfahren.

Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung geheim zu halten.

(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Es dürfen nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die Aufsichtführenden haben die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der schriftlichen Aufsichtsarbeit sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 6 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.

(3) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die für sämtliche Arbeiten der oder des Studierenden gleich ist. Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt, die geheim zu halten ist. Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.

(4) Erscheinen Studierende verspätet zu einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 25 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(5) Die schriftliche Diplomprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind.



 

Zitierungen von § 22 GWDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GWDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 GWDAPrV Mündliche Diplomprüfung (vom 05.04.2017)
... von längstens zehn Minuten. Das Thema wird aus den Prüfungsfächern nach § 22 Absatz 1 Satz 4 entnommen und ist ihnen mindestens eine halbe Stunde vor Beginn des Vortrags in der ...
§ 30 GWDAPrV Prüfungsakten, Einsichtnahme
... Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2, die Diplomarbeit, eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche ...