Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 28 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)

V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
|

§ 28 Bestehen der Laufbahnprüfung



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. Dabei werden berücksichtigt:

1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl des Zeugnisses über das Hauptstudium mit 15 Prozent,

3.
die Durchschnittsrangpunktzahl des Zeugnisses über die Praktika mit 15 Prozent,

4.
die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent,

5.
die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Diplomprüfung mit 35 Prozent,

6.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Diplomprüfung mit 15 Prozent.

Wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 beträgt, wird bei Nachkommastellen ab 50 aufgerundet, bei kleineren Nachkommastellen abgerundet. Die Gesamtnote wird nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Spalte 2 und 3 festgelegt.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist. Diese ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen.

(3) Im Anschluss an die mündliche Diplomprüfung teilt die oder der Vorsitzende den Studierenden das Ergebnis mit und erläutert es auf Wunsch kurz.

Anzeige