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Änderung § 1 10. ProdSV vom 01.01.2009

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§ 1 10. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1 10. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.12.2016) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen

1. Sportbooten,

2. Wassermotorrädern,

3. unvollständigen Booten,

4. einzelnen oder eingebauten Bauteilen und

5. Antriebsmotoren.

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Die Einfuhr eines gebrauchten Produkts nach Satz 1 in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.

(2) Sportboote im Sinne dieser Verordnung sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche Wasserfahrzeuge mit einer nach der jeweils auf sie anzuwendenden harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, sowie Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke in den Verkehr gebracht werden.



Die Einfuhr eines gebrauchten Produkts nach Satz 1 in den Europäischen Wirtschaftsraum steht der Bereitstellung auf dem Markt eines neuen Produkts gleich.

(2) Sportboote im Sinne dieser Verordnung sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche Wasserfahrzeuge mit einer nach der jeweils auf sie anzuwendenden harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, sowie Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke auf dem Markt bereitgestellt werden.

(3) Wassermotorräder im Sinne dieser Verordnung sind Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 4 Meter, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.

(4) Unvollständige Boote im Sinne dieser Verordnung sind Sportboote, bei denen wesentliche Teile, die zum Betrieb notwendig sind, fehlen.

(5) Bauteile im Sinne dieser Verordnung sind Bauteile nach Anhang II der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) - (im Folgenden Richtlinie 94/25/EG).

(6) Antriebsmotore im Sinne dieser Verordnung sind alle zu Antriebszwecken bestimmte Motore für Wasserfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren, einschließlich nach dem Zweitakt- oder Viertaktprinzip arbeitende Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem und Außenbordmotoren.

(7) Diese Verordnung gilt nicht für

1. ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote,

2. Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote sowie aufblasbare Spielgeräte oder Badehilfen ohne Vorrichtungen für Besegelung oder Außenbordantrieb,

3. Segelsurfbretter,

4. Surfbretter, einschließlich motorbetriebene Surfbretter,

5. vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen,

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6. den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden,

6a. Versuchsboote, solange sie nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden,

7. unbeschadet des Absatzes 2 Fahrgastschiffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,



6. den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt werden,

6a. Versuchsboote, solange sie nicht in dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt werden,

7. unbeschadet des Absatzes 2 Fahrgastschiffe Anhangs II § 1.01 Nummer 18 oder Anhangs X § 7.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450),

8. Tauchfahrzeuge,

9. Luftkissenfahrzeuge,

10. Tragflügelboote,

11. Boote mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas angetrieben werden,

12. Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 oder 6 bis 10 angebaut, eingebaut oder speziell zum Anbau oder Einbau bestimmt sind,

13. einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serien hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen nach den Nummern 5 und 6 eingebaut sind,

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14. den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden, sowie einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen Antriebsmotoren historischer Wasserfahrzeuge, die nicht in Serien hergestellt wurden.



14. den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt werden, sowie einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen Antriebsmotoren historischer Wasserfahrzeuge, die nicht in Serien hergestellt wurden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.12.2016)