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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin (BootsbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1058 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-72 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Bootsbauers und der Bootsbauerin wird

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28 „Boots- und Schiffbauer" der Anlage A der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.