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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin (BootsbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1058 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-72 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen,

2.
Bearbeiten, Verarbeiten und Lagern von Werkstoffen, Herstellen von Werkstücken,

3.
Herstellen von Verbindungen,

4.
Herstellen und Verarbeiten von Faserverbundwerkstoffen,

5.
Behandeln von Oberflächen,

6.
Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen und Modellen,

7.
Einbauen von Ausrüstungsteilen im Bereich Deck und Aufbau,

8.
Setzten von Masten und Spieren,

9.
Einbauen von technischen Geräten, Anlagen und Systemen, Durchführen von Funktionsprüfungen,

10.
Anwenden von Dämm- und Isolierungstechniken sowie Maßnahmen zum Brandschutz,

11.
Instandhalten,

12.
Transportieren und Lagern;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau:

1.
Herstellen und Instandhalten von Rümpfen und Decks,

2.
Herstellen von Innenausbauten,

3.
Herstellen, Instandhalten und Reparieren von Masten und Spieren,

4.
Herstellen von Aufbauten,

5.
Herstellen von strukturgebenden und statisch relevanten Bauteilen,

6.
Reparieren,

7.
Herstellen und Instandsetzen von Oberflächen;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik:

1.
Prüfen von technischen Anlagen und Systemen,

2.
Montieren und Warten von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,

3.
Installieren und Warten von bordelektrischen und bordelektronischen Komponenten,

4.
Montieren und Warten von Energiespeichern, Nutzen von Energiequellen,

5.
Montieren und Warten von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen,

6.
Montieren und Warten von antriebs- und vortriebstechnischen Anlagen,

7.
Ausrüsten, Montieren, Warten und Trimmen von Riggsystemen,

8.
Montieren und Warten von technischen Bordeinrichtungen,

9.
Ein- und Auswintern von technischen Anlagen und Systemen;

Abschnitt D

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

8.
Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,

9.
Qualitätssichernde Maßnahmen,

10.
Kundenorientierung und Serviceleistungen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BootsbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BootsbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BootsbAusbV (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
... Instandhalten von Werk- zeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Vorrichtungen für die Sicherheit, den ... Verarbeiten und Lagern von Werkstoffen, Herstellen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Hölzer, Holzwerkstoffe, Kunststoffhalbzeuge, ... 12   3 Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) konstruktive Längs-, Quer-, Eck-, Diagonal- ... und Verarbeiten von Faserverbundwerkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Verfahren zur Herstellung von Faserverbundwerk- ... 4   5 Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Verfahren und Materialien zur Behandlung von ... von Vorrichtungen, Schablonen und Modellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Vorrichtungen für Bau und Montage ... von Ausrüstungs- teilen im Bereich Deck und Aufbau (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) Ausrüstungsteile unterscheiden b) ... von Masten und Spieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) Masten, stehendes und laufendes Gut nach Arten ... Anlagen und Systemen, Durchführen von Funktionsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) a) Unterkonstruktionen zur Aufnahme von ... und Isolierungstechniken sowie Maßnahmen zum Brand- schutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) a) Dämmstoffe und Isoliermaterialien nach ... 11 Instandhalten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) a) Rümpfe und Aufbauten zum Zweck der ...   3 12 Transportieren und Lagern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) a) Sicherheitsmaßnahmen und ... und Instandhalten von Rümpfen und Decks (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Rumpfarten und -formen unterscheiden, Konstruk- ... 12 2 Herstellen von Innenaus- bauten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Bauarten, Bauweisen und Konstruktionsmerkmale ... Instandhalten und Reparieren von Masten und Spieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Fertigungsverfahren für Masten und Spieren ... hebung ergreifen 5 4 Herstellen von Aufbauten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) a) Bauteile für Aufbauten aus Holz, Kunststoff ... von strukturgeben- den und statisch relevanten Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) Längs- und Querverbände, insbesondere ... Bauteile instand setzen 8 6 Reparieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) a) Rümpfe und Aufbauten auf Struktur- und ... und Instandsetzen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) a) Arten von Be- und Entschichtungssystemen unter- ... von technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) Bestandteile und Funktionen von technischen An- ... und Warten von Ver- und Entsorgungseinrich- tungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) a) Bestandteile und Funktionen von Ver- und ... und Warten von bordelektrischen und bord- elektronischen Komponenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) a) Aufbau, Funktionen und Vernetzungen von ... und Warten von Energiespeichern, Nutzen von Energiequellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) a) Arten und Eigenschaften von Spannungsquellen ... mechanischen und hydrau- lischen Systemen sowie von Ausrüstungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) a) Arten, Aufbau und Funktionen von mechanischen ... und Warten von antriebs- und vortriebstech- nischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) a) Arten, Aufbau und Funktionen von antriebs- und ... Montieren, Warten und Trimmen von Riggsyste- men (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) a) Rigg- und Montagepläne lesen und anwenden ... und Warten von technischen Bordeinrichtun- gen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) a) technische Bordeinrichtungen, insbesondere ... und Auswintern von technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 9) a) Bestandsaufnahmen von technischen Anlagen und ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf ... 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) a) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team ... Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) a) technische Unterlagen, insbesondere ... Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 8) a) Mess- und Anreißwerkzeuge, insbesondere ... 9 Qualitätssichernde Maß- nahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 9) a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder ... 10 Kundenorientierung und Serviceleistungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 10) a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit ...