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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin (BootsbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1058 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-72 Berufliche Bildung

§ 10 Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technik



(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Arbeitsauftrag II,

2.
Planung, Montage und Installation,

3.
Störungssuche und Instandsetzung,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,

b)
technische Anlagen, Systeme und Bordeinrichtungen montieren,

c)
Funktionsprüfungen durchführen,

d)
technische Anlagen und Systeme ein- oder auswintern,

e)
Störungen feststellen und beheben,

f)
Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,

g)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,

h)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Montieren, Prüfen und Instandsetzen von technischen Anlagen, Systemen und Bordeinrichtungen sowie Ein- und Auswintern;

3.
der Prüfling soll vier Arbeitsproben durchführen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung, Montage und Installation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Aufbau und Funktionen von technischen Anlagen und Systemen darstellen,

b)
Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten,

c)
Zeichnungen und Pläne anfertigen und anwenden,

d)
Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Montageverfahren festlegen,

e)
Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden,

f)
Planungsunterlagen zur Montage, Installation und Wartung von technischen Anlagen und Systemen erstellen,

g)
qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,

h)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Störungssuche und Instandsetzung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Ursachen von Störungen an technischen Anlagen und Systemen feststellen,

b)
Planungsunterlagen zur Instandsetzung und Veränderung von technischen Anlagen erstellen,

c)
Service- und Wartungspläne erstellen,

d)
Schäden an Riggsystemen beurteilen, Planungsunterlagen zur Vermeidung von Schäden erstellen

e)
qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,

f)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BootsbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BootsbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BootsbAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...