§
12 des
Restrukturierungsfondsgesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das durch Artikel
8 des Gesetzes vom
5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank" und das Wort „nicht" gestrichen.
- b)
- Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
- 2.
- Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 2 bis 7 ist vor der Zuleitung an den Bundesrat dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung aufgrund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht."
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1406; aufgehoben durch § 9 V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268