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Artikel 7 - OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)

Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2011 EStG § 3, § 43, § 44, § 44a, § 45a, § 50d, § 52, § 52a

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert,".

2.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, soweit diese nicht nachfolgend in Nummer 1a gesondert genannt sind, und Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2."

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien, die entweder gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden;".

cc)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 1 und 1a;".

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Nummer" die Angabe „1a und" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4" durch die Wörter „Nummer 1a bis 4" ersetzt.

3.
§ 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen."

b)
In Satz 4 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a

a)
das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, welche die Anteile verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt,

b)
die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, wenn sie die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt."

c)
In Satz 5 werden die Wörter „, soweit es sich nicht um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 handelt," gestrichen.

4.
§ 44a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „zu erstatten ist" die Wörter „oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist" eingefügt.

b)
In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§ 50d Absatz 1 Satz 3 bis 9" durch die Wörter „§ 50d Absatz 1 Satz 3 bis 11" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a gezahlt, hat die auszahlende Stelle keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn

1.
der auszahlenden Stelle eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt wird,

2.
der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt wird,

3.
der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 4 für den Gläubiger vorgelegt wird oder

4.
der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 3 für den Gläubiger vorgelegt wird; in diesen Fällen ist ein Steuereinbehalt in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen.

Wird der auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst, oder führt diese einen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 durch, so hat sie den Steuerabzug nicht vorzunehmen, soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für die nach Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den mit dem Freistellungsauftrag beantragten Freistellungsbetrag nicht übersteigen. Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden."

5.
§ 45a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt durch die Wörter „; die auszahlende Stelle hat die Kapitalertragsteuer auf die Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a jeweils gesondert für das Land, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Schuldners der Kapitalerträge befindet, anzugeben." ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4" und die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird der abschließende Punkt durch die Wörter „, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind." ersetzt.

6.
§ 50d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Dem Vordruck ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 beizufügen."

b)
Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Antragsteller hat in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a zu versichern, dass ihm eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 vorliegt oder, soweit er selbst die Kapitalerträge als auszahlende Stelle dem Steuerabzug unterworfen hat, nicht ausgestellt wurde; er hat die Bescheinigung zehn Jahre nach Antragstellung aufzubewahren."

c)
In dem neuen Satz 10 werden die Wörter „Satz 7" durch die Wörter „Satz 9" ersetzt.

7.
Nach § 52 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) § 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ist erstmals ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden."

8.
Nach § 52a Absatz 16a wird folgender Absatz 16b eingefügt:

„(16b) § 43 Absatz 1 bis 3, § 44 Absatz 1, § 44a Absatz 1, 9 und 10, § 45a Absatz 1 bis 3 und § 50d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen."



 

Zitierungen von Artikel 7 OGAW-IV-UmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 OGAW-IV-UmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGAW-IV-UmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 OGAW-IV-UmsG Inkrafttreten
... beschränkt auf § 144 Absatz 6, Nummer 95 und 96, Artikel 2 Nummer 5 sowie die Artikel 4 bis 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 12 tritt mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 2 BeitrRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 44a Absatz 1 und 9, § 45a Absatz 1 bis 3 und § 50d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) und § 44a Absatz 10 in der Fassung des ...

Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 1 StVereinfG 2011 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt ...