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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin (ParkettlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1852
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-6-82 Handwerk im Allgemeinen

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,

7.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,

8.
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,

9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

10.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

11.
Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen,

12.
Gestalten von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen,

13.
Verlegen von Parkett, anderen Holzfußböden und Schichtwerkstoffen,

14.
Verlegen von Bodenbelägen,

15.
Behandeln von Oberflächen,

16.
Herstellen und Anbringen von Profilen,

17.
Instandhalten und Instandsetzen von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen,

18.
Restaurieren von Parkett und anderen Holzfußböden,

19.
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ParkettlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ParkettlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ParkettlAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...