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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin (ParkettlAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
- 8.
- Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 9.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 11.
- Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen,
- 12.
- Gestalten von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen,
- 13.
- Verlegen von Parkett, anderen Holzfußböden und Schichtwerkstoffen,
- 14.
- Verlegen von Bodenbelägen,
- 15.
- Behandeln von Oberflächen,
- 16.
- Herstellen und Anbringen von Profilen,
- 17.
- Instandhalten und Instandsetzen von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen,
- 18.
- Restaurieren von Parkett und anderen Holzfußböden,
- 19.
- Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ParkettlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ParkettlAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ParkettlAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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