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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin (ParkettlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1852
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-6-82 Handwerk im Allgemeinen

§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ParkettlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ParkettlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ParkettlAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin