§ 6 - Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (EUSozSichG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
Geltung ab 29.06.2011; FNA: 89-11 Koordinierende Vorschriften
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§ 6 Zugangsstellen


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sind

1.
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland,

a)
für den Bereich der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellter Leistungen bei Vaterschaft (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004),

b)
für den Bereich des anwendbaren Rechts in den Fällen

aa)
des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,

bb)
des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wenn der Wohnort der betreffenden Person in Deutschland liegt,

cc)
des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,

dd)
des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009;

2.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland, für den Bereich der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie des Sterbegeldes (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EG) Nr. 883/2004);

3.
die Datenstelle der Rentenversicherung

a)
für den Bereich der Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie der Vorruhestandsleistungen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c bis e und i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004),

b)
für den Bereich des anwendbaren Rechts in den Fällen

aa)
des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,

bb)
des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wenn der Wohnort der betreffenden Person außerhalb Deutschlands liegt;

4.
die Bundesagentur für Arbeit für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004);

5.
die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Direktion, für den Bereich der Familienleistungen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

(2) Die Aufgaben der Zugangsstellen umfassen im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auch den elektronischen Datenaustausch zur Koordinierung der Verwaltungshilfe. Das schließt auch die Verarbeitung der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Dokumente und strukturierten Dokumente in automatisierten Dateien im erforderlichen Umfang ein. Die Zugangsstellen können für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Verbindungsstellen und Trägern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Datei zur automatisierten Verarbeitung der Dokumente oder strukturierten Dokumente zur Verfügung stellen oder die Verarbeitung im Rahmen einer Datenverarbeitung im Auftrag übernehmen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1025 m.W.v. 1. Juli 2019

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Frühere Fassungen von § 6 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2019 (15.07.2019)Artikel 6 Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 22 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EUSozSichG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUSozSichG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG)
G. v. 01.04.2021 BGBl. I S. 658
§ 5 SozSichUKG Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch
... Für die Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch gilt § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa entsprechend. (2) § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der ... zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa entsprechend. (2) § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa sowie § 219b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend mit der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 22 6. SGB IV-ÄndG Folgeänderungen
... durch das Wort „Rentenversicherung" ersetzt. (6) In § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom ...

Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
Artikel 6 BBuaÄndG Änderung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
... § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. ...


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