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Artikel 7 - Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften (ZwHeiratBekG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 EGBGB Artikel 229

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird folgender § 26 angefügt:

 
„§ 26 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften

Die Aufhebung einer vor dem 1. Juli 2011 geschlossenen Ehe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe nach dem bis dahin geltenden Recht zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hätte aufgehoben werden können."



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 ZwHeiratBekG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZwHeiratBekG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1600, 1942
Artikel 2 FernAbsÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (vom 04.08.2011)
... Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt ...