Abschnitt I der Anlage zu der
AZRG-Durchführungsverordnung vom
17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
22. Juni 2010 (BGBl. I S. 825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 10 Spalte A Buchstabe c werden nach Doppelbuchstabe ll folgende Doppelbuchstaben mm bis oo eingefügt:
- „mm)
- § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: integrierter Jugendlicher/Heranwachsender)
erteilt am
befristet bis
- nn)
- § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern)
erteilt am
befristet bis
- oo)
- § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Geschwister)
erteilt am
befristet bis".
- 2.
- In Nummer 10 Spalte B wird zu den neuen Doppelbuchstaben mm bis oo aus der Spalte A die Angabe „(2)*)" eingefügt.
- 3.
- In Nummer 17 Spalte A wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
- „e)
- Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2b
erteilt am
befristet bis
widerrufen am".
- 4.
- Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.
- 5.
- In Nummer 17 Spalte B wird zu dem neuen Buchstaben e aus der Spalte A die Angabe „(2)" eingefügt.
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258