Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

§ 5 - Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)

§ 5 Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Sind Beschädigte infolge einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung in ihrem beruflichen Werdegang behindert, so ist das Durchschnittseinkommen orientiert an den Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnung A zu ermitteln. Die Eingruppierung ist nach Veranlagung und Fähigkeiten sowie sonstigen Lebensverhältnissen der Beschädigten vorzunehmen. Durchschnittseinkommen ist mindestens das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz; bei vermutlichem

1.
Abschluss einer Berufsausbildung das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgeschlossener Berufsausbildung bestimmte Durchschnittseinkommen,

2.
Bestehen einer Techniker- oder Meisterprüfung das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgelegter Techniker- oder Meisterprüfung bestimmte Durchschnittseinkommen,

3.
Fachhochschulabschluss das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung bestimmte Durchschnittseinkommen oder

4.
Hochschulabschluss das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgeschlossener Hochschulausbildung bestimmte Durchschnittseinkommen.

Der Berufsschadensausgleich ist frühestens nach dem vermutlichen Abschluss der beruflichen Ausbildung zu gewähren.

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Zitierungen von § 5 BSchAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BSchAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BSchAV Vergleichseinkommen
... vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten, wird das Durchschnittseinkommen nach § 5 ermittelt. (2) Hätten Beschädigte ohne die Schädigung 1. ...
§ 10 BSchAV Vergleichseinkommen
... 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. § 7 ist jedoch nur insoweit ... 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 entsprechend ...


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