- 1.
- die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben,
- 2.
- wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersgrenze aus dem Erwerbsleben ausscheiden oder ausscheiden müssten,
- 3.
- auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch machen und deswegen ihre Erwerbstätigkeit aufgeben.
Bei Berufssoldaten gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens der Monat, in dem die allgemeine Altersgrenze nach §
45 Absatz 1 des
Soldatengesetzes erreicht wird. Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht, wenn die Beschädigten glaubhaft machen, dass sie ohne die Schädigung noch erwerbstätig wären.
(2) Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach §
30 Absatz 6 des
Bundesversorgungsgesetzes ist von dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt an der Betrag nach §
30 Absatz 7 Satz 2 des
Bundesversorgungsgesetzes das Vergleichs- oder das Durchschnittseinkommen.
§ 10 BSchAV Vergleichseinkommen ... des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. § 7 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als ... sind die §§ 2 bis 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. § 7 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der Versorgungsbezüge ... sechs Stufen über der liegt, die sich für das im Monat vor Anwendung des § 7 berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet. (2) Für die Ermittlung des in ...