(1) Für die Ermittlung des in §
40a Absatz 2 des
Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§
2 bis 5 und
7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. §
7 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der Versorgungsbezüge eintritt, die der Witwe, dem Witwer sowie der hinterbliebenen Lebenspartnerin oder dem hinterbliebenen Lebenspartner vor der Kürzung des Vergleichseinkommens zustanden; Einkommenserhöhungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die sich aus dem Bruttoeinkommen nach der Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem
Bundesversorgungsgesetz ergebende Stufenzahl um mindestens sechs Stufen über der liegt, die sich für das im Monat vor Anwendung des §
7 berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet.
Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens im Sinne des §
40a Absatz 2 des
Bundesversorgungsgesetzes gilt §
14 der
Ausgleichsrentenverordnung entsprechend; abweichend hiervon bleiben sowohl die in §
2 Absatz 1 Nummer 17 dieser Verordnung genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, soweit sie als solche ausgewiesen sind, als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrags, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sind Werbungskosten nicht abzusetzen.