(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist für den Antragsteller kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
(2) Die Schlichtungsstelle erhebt von den Antragsgegnern eine Gebühr in Höhe von 200 Euro, es sei denn, die Schlichtung wird nach §
4 abgelehnt. Die Gebühr kann auf Antrag erlassen oder gemindert werden, wenn die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise unangemessen wäre.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Antragsgegner, für welche die Übertragung nach §
10 wirksam geworden ist.