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§ 143c - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfahren



(1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen behaupteter Verstöße gegen dieses Gesetz Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen.

(2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben.

(3) 1Verbraucher können bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften nach diesem Gesetz die Schlichtungsstelle anrufen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten bei der Bundesanstalt einzurichten ist. 2Hiervon unberührt bleibt das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten.

(4) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1 oder Streitigkeiten nach Absatz 3 grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen; die §§ 5b und 19 gelten entsprechend.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 3 und die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu regeln. 2Das Verfahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten und muss insbesondere gewährleisten, dass

1.
die Schlichtungsstelle unabhängig und unparteiisch handelt,

2.
die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,

3.
die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können, und

4.
die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten.

3Die Rechtsverordnung kann auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, und Einzelheiten zur Ermittlung des Verteilungsschlüssels enthalten. 4Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 3 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt werden können. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 143c InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 26.06.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuellvor 26.06.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 143c InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 143c InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 26.06.2011 BGBl. I S. 1197
 
Zitat in folgenden Normen

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 15 OGAW-IV-UmsG Inkrafttreten
... b, Nummer 84 beschränkt auf § 128 Absatz 6, Nummer 93 beschränkt auf § 143c Absatz 5 und 6, Nummer 94 beschränkt auf § 144 Absatz 6, Nummer 95 und 96, Artikel 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... Nach der Angabe zu § 143b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfahren". u) Nach der Angabe zu § 147 wird ... „oder" durch einen Punkt ersetzt. 93. Nach § 143b wird folgender § 143c eingefügt: „§ 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfahren  ... 93. Nach § 143b wird folgender § 143c eingefügt: „§ 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfahren (1) Anleger und Kunden können jederzeit ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 26.06.2011 BGBl. I S. 1197
Artikel 1 14. BaFinBefugVÄndV
... mit dem Bundesministerium der Justiz sowie Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 143c Absatz 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 Satz 1 jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Investmentschlichtungsstellenverordnung (InvSchlichtV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1299; aufgehoben durch § 15 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479
Eingangsformel InvSchlichtV
... Grund des § 143c Absatz 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 Satz 1 des Investmentgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 93 ...
§ 1 InvSchlichtV Besetzung der Schlichtungsstelle und Tätigkeitsbericht
... die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Sinne des § 143c Absatz 3 des Investmentgesetzes ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen, die Bedienstete ...
§ 9 InvSchlichtV Bekanntmachung der Anschrift der Schlichtungsstelle (vom 01.04.2012)
... bekannt. Sie weist im Rahmen ihrer Beschwerdebearbeitung auf das Schlichtungsverfahren nach § 143c des Investmentgesetzes als Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung ...
§ 10 InvSchlichtV Übertragung auf private Stellen (vom 01.04.2012)
... Die Schlichtungsaufgabe nach § 143c Absatz 3 des Investmentgesetzes wird für die Unternehmen, die dem BVI Bundesverband ...