(1) Die Anzeige nach §
128 Absatz 1 des
Investmentgesetzes ist für jedes inländische Investmentvermögen einzeln zu erstatten.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Anzeige für mehrere Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion mittels eines einzigen Anzeigeschreibens erfolgen.
(3) Im Falle einer Anzeige durch eine bevollmächtigte Person ist der Anzeige eine gültige Vollmacht beizufügen.