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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für richtlinienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz (EAInvV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1302 (Nr. 33); aufgehoben durch § 7 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-8 Investmentwesen
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§ 4 Zulässige Übertragungsformate



(1) Das Anzeigeschreiben und die weiteren Unterlagen sind ausschließlich in den Dateiformaten PDF, DOC oder DOCX zu übermitteln.

(2) Die im Rahmen einer Anzeige zu übermittelnden Dateien sind vom Anzeigepflichtigen vor der Übermittlung zweifach als ZIP-Datei zu packen. Weder das innere noch das äußere ZIP-Paket ist mit einem Passwort zu versehen.

(3) Die Übermittlung mehrerer Anzeigen in einer ZIP-Datei ist nicht zulässig.



 

Zitierungen von § 4 EAInvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EAInvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAInvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EAInvV Übermittlung von Ergänzungsanzeigen
... ebenfalls über die MVP der Bundesanstalt zu erfolgen. Die §§ 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein Anschreiben ...