Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk (TextilGestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1527
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-111 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Textile Rohstoffe und Produkte,

2.
Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,

3.
Experimentelles Arbeiten,

4.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,

5.
Anwenden von Fertigungstechniken,

6.
Instandsetzen von Produkten;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen:

1.
Gestalten von Filzen,

2.
Herstellen von Filzen

3.
Fertigstellen von Filzen;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln:

1.
Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen,

2.
Herstellen von Klöppelspitzen,

3.
Fertigstellen von Klöppelspitzen;

Abschnitt D

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren:

1.
Gestalten und Konstruieren von Posamenten,

2.
Herstellen von Posamenten,

3.
Fertigstellen von Posamenten;

Abschnitt E

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken:

1.
Gestalten von Stickereien;

2.
Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen,

3.
Fertigstellen von Stickereien;

Abschnitt F

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken:

1.
Gestalten und Konstruieren von Gestricken,

2.
Herstellen von Gestricken,

3.
Konfektionieren von Gestricken;

Abschnitt G

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben:

1.
Gestalten und Konstruieren von Geweben,

2.
Herstellen von Geweben,

3.
Fertigstellen von Geweben;

Abschnitt H

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen,

7.
Beraten von Kunden,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

9.
Verkaufen von Produkten.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TextilGestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextilGestAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TextilGestAusbV Zusatzqualifikation
... Über das in § 4 Absatz 2 beschriebene Berufsbild hinaus kann die Zusatzqualifikation „Paramentik" ...
Anlage 1 TextilGestAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk
... 4 1 Textile Rohstoffe und Produkte (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften ... Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Grundlagen von Formen- und Farbenlehren ... 6 3 Experimentelles Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Eigenschaften und Wirkungen von unterschiedlichen ... und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Zeichnungen und Schnitte erstellen, ... 5 Anwenden von Fertigungstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Fertigungstechniken auswählen und ... 2 6 Instandsetzen von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Mängel und Schäden feststellen und ... 4 1 Gestalten von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Effekte während des Filzvorganges, ... erzielen 20 2 Herstellen von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Wolle, Seide und fertige Filzteile, insbesondere ... fertigen 22 3 Fertigstellen von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Filzteile, insbesondere durch Bügeln, ... und Konstruieren von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) Spitzen mit Ecken, Rundungen und Ovalen ... 18 2 Herstellen von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) a) Spitzentechniken, insbesondere Metallspitzen, ... 22 3 Fertigstellen von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) a) hergestellte Spitzen mustergerecht ... 1 Gestalten und Konstruieren von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) a) Fertigungstechniken, insbesondere für ... 20 2 Herstellen von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) a) Webstühle und Galonmaschinen aufbauen und ... 26 3 Fertigstellen von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) a) Gimpen- und Fransenansätze versäubern, ... 4 1 Gestalten von Stickereien (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) a) profane und religiöse Stilelemente sowie ... von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) a) Zusammenspiel zwischen Garnen, Werkzeugen und ... 26 3 Fertigstellen von Stickereien (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) a) Stickereien versäubern, spannen, ... 1 Gestalten und Konstruieren von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) a) Schnitte erstellen und gradieren sowie ... 16 2 Herstellen von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) a) muster- und garnbezogene Einstellungen an ... 26 3 Konfektionieren von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) a) Einzelteile muster- und materialgerecht ... 1 Gestalten und Konstruieren von Geweben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 1) a) gestalterische Kriterien, insbesondere das ... kartonieren 22 2 Herstellen von Geweben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2) a) Webstühle aufbauen und umrüsten b) ... 26 3 Fertigstellen von Geweben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 3) a) Fehler in der Rohware beseitigen b) ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere ... und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 5) a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, ... Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 6) a) Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen ... ersetzen 8 7 Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 7) a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 8) a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung ... 9 Verkaufen von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 9) a) Produkte verkaufs- und versandfertig aufmachen ...