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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk (TextilGestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1527
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-111 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.