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§ 14 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk (TextilGestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1527
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-111 Handwerk im Allgemeinen
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§ 14 Zusatzqualifikation



(1) Über das in § 4 Absatz 2 beschriebene Berufsbild hinaus kann die Zusatzqualifikation „Paramentik" vermittelt werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

 
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Zitierungen von § 14 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TextilGestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextilGestAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 TextilGestAusbV (zu § 14) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Paramentik