§ 15 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk (TextilGestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1527
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-111 Handwerk im Allgemeinen
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§ 15 Prüfung der Zusatzqualifikation



(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden im Zusammenhang mit der Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Paramente unter Berücksichtigung liturgischer Symbolik entwerfen,

b)
religiöse Symbole und Gestaltungselemente einsetzen, Formen variieren,

c)
Paramente durch Stick- und Webtechniken anfertigen sowie

d)
Paramente fertigstellen

kann;

2.
Der Prüfung der Zusatzqualifikation sind folgende Tätigkeiten zugrunde zulegen:

Erstellen eines Entwurfs für die Ausgestaltung eines Kirchenraumes oder eines Gewandes und Ausarbeitung eines Details als Musterprobe;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(4) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(5) Das Ergebnis der bestandenen Prüfung über die Zusatzqualifikation ist durch eine gesonderte Bescheinigung zu dokumentieren.



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