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§ 21 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin (TechnProdDesAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2014 BGBl. I S. 1630
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-73 Berufliche Bildung
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§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.

(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Grundkörper in Ansichten darstellen,

b)
Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,

c)
Baugruppen aus Stahlprofilen perspektivisch darstellen,

d)
Skizzen anfertigen,

e)
technische Zeichnungen von Bauteilen normgerecht bemaßen und ergänzen,

f)
Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und

g)
Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen

kann;

2.
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.

 
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Zitierungen von § 21 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 TechnProdDesAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TechnProdDesAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TechnProdDesAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 16 bis 18, 20 bis 22 und 24 bis 26 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...